Blindengeld
Blinden- bzw. Sehbehindertengeld, die offizielle Bezeichnung in Berlin ist „Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)“, dient zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen und gilt nicht als Einkommen. Es wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Mit der Zustimmung des Bundesrates zu einer Rentenerhöhung ab 1. Juli 2023 verändern sich Blindenhilfe und Blindengeld zum 1. Juli 2023 ebenfalls, da sie an den Rentenwert gekoppelt sind.
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz?
- blind: Wer auf dem besseren Auge mit Korrektur (also mit Brille oder anderer Sehhilfe) nicht mehr als zwei Prozent sieht.
- hochgradig sehbehindert: Wer auf dem besseren Auge mit Korrektur nicht mehr als fünf Prozent sieht. Gesichtsfeldeinschränkungen werden berücksichtigt.
- taubblind: Wer wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. In diesem Fall ist der Person das Merkzeichen TBL im Schwerbehindertenausweis zuzuerkennen.
Blinden- bzw. Sehbehindertengeld (Landespflegegeld) ab 1. Juli 2023:
- bei Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2023 673,42 Euro (bisher: 645,12 Euro).
- bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2023 168,35 Euro (bisher: 161,28 Euro).
- bei Blindheit bzw. hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit (d. h. bei Taubblindheit im Sinne des Gesetzes) werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2023 weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.
Blinden- bzw. Sehbehindertengeld in stationären Pflegeeinrichtungen ab 1. Juli 2023:
- bei Blindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG: 336,71 Euro (bisher: 322,56 Euro)
- bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG: 84,18 Euro (bisher 80,64 Euro)
- bei Blindheit bzw. hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit
(Taubblindheit im Sinne des Gesetzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG) werden weiterhin 594,50 Euro gezahlt.
Blindenhilfe ab 1. Juli 2023:
Die Gewährung von Blindenhilfe nach dem SGB XII ist abhängig von Einkommen und Vermögen. Ab 1. Juli 2023 beträgt die Blindenhilfe für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 841,77 Euro (bisher: 806,40 Euro), Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten 421,61 Euro (bisher: 403,89 Euro). Personen mit geringem Einkommen können ergänzende Blindenhilfe beantragen.
Was passiert mit dem Blinden- bzw. Sehbehindertengeld bei Pflegebedürftigkeit?
Die Leistungen aus der Pflegeversicherung werden auf das Blinden- bzw. Sehbehindertengeld angerechnet. Pflegebedürftige Personen erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung entsprechend ihrer Bedürftigkeit bzw. ihrer Einstufung in einen der fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5. Die Pflegegrade haben die früheren Pflegestufen zum 1.1.2017 abgelöst.
Bei pflegebedürftigen Menschen wird das Blindengeld- bzw. Sehbehindertengeld beim Pflegegrad 1 jeweils in voller Höhe gewährt und bei den Pflegegraden 2 bis 5 auf die vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet und in verminderter Höhe ausgezahlt:
bei Blindheit:
- Pflegegrad 2: 528,06 Euro
- Pflegegrade 3, 4, 5: 493,57 Euro
bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit:
- Pflegegrad 2, 3, 4 und 5: 84,18 Euro
bei Blindheit und Gehörlosigkeit (TBL):
- Pflegegrad 2: 1.043,64 Euro
- Pflegegrad 3, 4, 5: 1.009,15 Euro
Weitere Informationen finden Sie auf dem Service-Portal des Berliner Senats unter folgendem Link:
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) - Dienstleistungen - Service Berlin - Berlin.de
Rundschreiben zu geänderten Beträgen beim Landespflegegeld und bei der Blindenhilfe
Download des Antrags auf Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz
Unsere Beraterinnen aus dem Sozialdienst beantworten gern Ihre Fragen zum Blindengeld, zur Blindenhilfe und zum Antragsverfahren.
Kontakt:
Petra Rissmann
Tel. 030 895 88-115
E-Mail: petra.rissmann[at]absv.de
